Gewährleistung
und Garantie
Die Gewährleistung
steht jedem Konsumenten gesetzlich zu
und darf vom Händler nicht eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden. Es soll
dem Konsumenten vor verdeckten Mängel schützen.
Der Verkäufer
haftet dann wenn das Produkt zum Zeitpunkt
der Übergabe an den Käufer mangelhaft
war oder sich nicht in vertragsgemässem
Zustand befand.
Dabei ist die vertragliche Zustandsbeschreibung
und der übliche altersgemässe Zustand
des Fahrzeuges wichtig, denn ein Mangel
liegt dann vor, wenn sich das Fahrzeug in einem schlechterem
als dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet.
Tritt
ein Mangel nach Übergabe ein,
der nicht auf einen Defekt zum Zeitpunkt der Übergabe
zurückzuführen ist, ist keine Gewähr
zu leisten.
Die Garantie ist im Gegensatz dazu
ein freiwilliger Vertrag zwischen den
Parteien, in welchem zumeist die Zusage gemacht wird,
daß innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel
an der Sache auftreten. Diesfalls ist es unbedeutend,
ob der Mangel schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden
war. Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang
die Garantiebedingungen der Importeure/Hersteller, wobei
es natürlich jedem einzelnen Händler überlassen
bleibt, eigene Garantiezusagen zu machen.
Mit dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz
(BGBl. Nr. 48/2001 Teil I) gelten ab 1. 1. 2002
folgende wesentliche Neuerungen:
- Bei neuen Sachen beträgt die
Frist 2 Jahre ab Übergabe.
- Bei gebrauchten Sachen kann eine
Frist von 1 Jahr vereinbart werden
(nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen!), wobei
nur Kraftfahrzeuge, die älter als ein Jahr (ab
Erstzulassung) sind, als gebrauchte Sachen gelten.
- Innerhalb der ersten sechs Monate
hat bei einer Reklamation der Händler zu beweisen,
daß die Sache im Zeitpunkt der Übergabe dem
Vertrag entsprach (z.B. Ankaufstest). Danach hat der
Kunde die Beweispflicht (bisher hatte
ausschließlich der Kunde die Beweispflicht).
Je klarer die Vereinbarung und je exakter die
Fahrzeugbeschreibung, desto geringer das Haftungsrisiko!
Es wird daher dringend empfohlen, sowohl den vom BM
für Justiz Abt. Konsumentenschutz empfohlenen Musterkaufvertrag
für Gebrauchtwagen als auch den Gebrauchtwagen-Zustandsprüfbericht
gewissenhaft zu verwenden. Damit lassen sich unangenehme
Streitigkeiten und kostspielige Prozesse vermeiden.
(Quelle, Wirtschaftskammer, Abt. Fahrzeughandel)