Gewährleistung und Garantie

Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es soll dem Konsumenten vor verdeckten Mängel schützen.

Der Verkäufer haftet dann wenn das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft war oder sich nicht in vertragsgemässem Zustand befand.
Dabei ist die vertragliche Zustandsbeschreibung und der übliche altersgemässe Zustand des Fahrzeuges wichtig, denn ein Mangel liegt dann vor, wenn sich das Fahrzeug in einem schlechterem als dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet.

Tritt ein Mangel nach Übergabe ein, der nicht auf einen Defekt zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist, ist keine Gewähr zu leisten.

Die Garantie ist im Gegensatz dazu ein freiwilliger Vertrag zwischen den Parteien, in welchem zumeist die Zusage gemacht wird, daß innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel an der Sache auftreten. Diesfalls ist es unbedeutend, ob der Mangel schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war. Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang die Garantiebedingungen der Importeure/Hersteller, wobei es natürlich jedem einzelnen Händler überlassen bleibt, eigene Garantiezusagen zu machen.

Mit dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (BGBl. Nr. 48/2001 Teil I) gelten ab 1. 1. 2002 folgende wesentliche Neuerungen:

- Bei neuen Sachen beträgt die Frist 2 Jahre ab Übergabe.

- Bei gebrauchten Sachen kann eine Frist von 1 Jahr vereinbart werden (nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen!), wobei nur Kraftfahrzeuge, die älter als ein Jahr (ab Erstzulassung) sind, als gebrauchte Sachen gelten.

- Innerhalb der ersten sechs Monate hat bei einer Reklamation der Händler zu beweisen, daß die Sache im Zeitpunkt der Übergabe dem Vertrag entsprach (z.B. Ankaufstest). Danach hat der Kunde die Beweispflicht (bisher hatte ausschließlich der Kunde die Beweispflicht).

Je klarer die Vereinbarung und je exakter die Fahrzeugbeschreibung, desto geringer das Haftungsrisiko! Es wird daher dringend empfohlen, sowohl den vom BM für Justiz Abt. Konsumentenschutz empfohlenen Musterkaufvertrag für Gebrauchtwagen als auch den Gebrauchtwagen-Zustandsprüfbericht gewissenhaft zu verwenden. Damit lassen sich unangenehme Streitigkeiten und kostspielige Prozesse vermeiden.
(Quelle, Wirtschaftskammer, Abt. Fahrzeughandel)